Beglaubigung

Beglaubigung von Übersetzungen

Vor der Vorlage bei Ämtern oder Gerichten müssen in einer fremden Sprache abgefasste Urkunden übersetzt werden. Da es sich in diesem Fall um amtliche Dokumente handelt, muss in der Regel die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von einem/einer nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Sprachmittler/in bescheinigt werden.

Dank der sogenannten Beglaubigung haben diese Übersetzungen eine besondere Beweiskraft. Der/die zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ermächtigte Übersetzer/in kann gemäß §7 des ab dem 1.3.2008 in NRW gültigen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes eigene oder fremde Übersetzungen beglaubigen.

Im Bescheinigungsvermerk hat der/die Übersetzer/in kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde, sowie auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinzuweisen, sofern sich diese nicht aus der eigenen oder fremden Übersetzung ergeben.

In Deutschland werden Urkundenübersetzer/innen von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landgerichtspräsidenten bzw. Oberlandesgerichtspräsidenten nach Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung bestellt und führen je nach Bundesland die Bezeichnung „beeidigt”, „vereidigt”, „ermächtigt” oder „öffentlich bestellt”. In Nordrhein-Westfalen wird die Bezeichnung „ermächtigte/r Übersetzer/in” verwendet.

Fall Sie eine beglaubigte Übersetzung einer Urkunde oder eines Vertrages aus dem Deutschen ins Polnische oder dem Polnischen ins Deutsche benötigen, können Sie diese bei PolonusGermanus entweder persönlich in Auftrag geben oder das zu übersetzende Dokument per Einschreiben einsenden. Die beglaubigte Übersetzung wird Ihnen in diesem Fall innerhalb weniger Tage samt Rechnung per Post an die von Ihnen angegebene Adresse geschickt.